Art. 24 Abs. 1 DSG verlangt eine Meldung an den EDÖB, sobald eine Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die betroffene Person führt, und zwar so rasch als möglich, nicht innert 72 Stunden wie nach Art. 33 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Gemeldet wird über das Portal databreach.edoeb.admin.ch. Der EDÖB veröffentlichte dazu am 7. Februar 2025 einen Leitfaden und aktualisierte ihn am 23. April 2025.
Das Wichtigste in fünf Punkten
- Art. 5 lit. h DSG umschreibt die Verletzung der Datensicherheit: Personendaten gehen verloren, werden gelöscht, vernichtet, verändert oder Unbefugten offengelegt beziehungsweise zugänglich gemacht.
- Die Meldeschwelle nach Art. 24 Abs. 1 DSG ist das voraussichtlich hohe Risiko; nicht jeder Vorfall geht ans EDÖB.
- Art. 24 Abs. 2 DSG nennt drei Mindestangaben: Art der Verletzung, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
- Art. 15 DSV verlangt zusätzlich Zeitpunkt und Dauer, Datenkategorien, Zahl der betroffenen Personen und Kontaktangaben; fehlende Angaben werden so rasch als möglich nachgeliefert.
- Art. 24 Abs. 6 DSG hält fest, dass eine Meldung in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden darf.
Was zählt bei KI-Nutzung überhaupt als Verletzung der Datensicherheit?
Massgebend ist Art. 5 lit. h DSG: Eine Verletzung liegt vor, wenn Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt beziehungsweise zugänglich gemacht werden. Beim KI-Einsatz sind es selten Angriffe von aussen. Häufiger sind vier Muster: die Zwischenablage-Panne, bei der eine Mitarbeiterin die vollständige Lohnliste in ein öffentliches Chatfenster kopiert; ein interner Assistent, der auf ein Laufwerk zugreifen darf, das eigentlich nur der Personaldienst sehen sollte; ein geteilter Verlauf, dessen Link im Netz auffindbar wird; ein Auswertungsprotokoll mit Klarnamen, das im Testsystem liegen bleibt. Alle vier sind Verletzungen im Sinn des Gesetzes, unabhängig davon, ob jemand die Daten tatsächlich gelesen hat. Ein Datenleck hängt an der Offenlegung, nicht am Vorsatz.
Wann liegt das voraussichtlich hohe Risiko nach Art. 24 Abs. 1 vor?
Gemessen wird an den Folgen für die betroffenen Personen, nicht am Ärger im Betrieb. Zu gewichten sind die Art der Daten, die Zahl der Betroffenen, die Erkennbarkeit der Personen und die Frage, wer Zugang erhalten hat. Der Leitfaden des EDÖB vom 7. Februar 2025 arbeitet genau mit dieser Beurteilung. Praktisch heisst das: Ein Prompt mit drei Firmennamen und ohne natürliche Personen erreicht die Schwelle kaum. Eine Liste mit Namen, Geburtsdaten und Diagnosen von 180 Klientinnen und Klienten in einem öffentlich abrufbaren Verlauf erreicht sie ohne Weiteres, weil besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind und Nachteile bis hin zur Diskriminierung drohen. Dazwischen liegt ein Graubereich, in dem die Beurteilung schriftlich festzuhalten ist, auch wenn sie gegen eine Meldung ausfällt.
Wie schnell ist so rasch als möglich?
Art. 24 Abs. 1 DSG nennt bewusst keine Stundenzahl. Anders als Art. 33 der EU-Datenschutz-Grundverordnung mit ihren 72 Stunden setzt das Schweizer Recht auf einen Massstab, der sich am Einzelfall orientiert: Gemeldet wird, sobald der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine sinnvolle Meldung möglich wird, und nicht später. Die Uhr läuft damit ab Kenntnis des Vorfalls und nicht ab Abschluss der internen Untersuchung. Art. 15 DSV entschärft den Druck erheblich, weil Angaben, die im Moment der Meldung noch fehlen, so rasch als möglich nachgeliefert werden können. Wer einen Vorfall zwei Wochen liegen lässt, um zuerst intern die Schuldfrage zu klären, wird diesen Zeitraum kaum begründen können.
Was gehört in die Meldung an den EDÖB?
Art. 24 Abs. 2 DSG nennt als Minimum die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen. Art. 15 DSV führt das aus und verlangt zusätzlich den Zeitpunkt und die Dauer, die Kategorien der betroffenen Personendaten, die Zahl oder wenigstens die Grössenordnung der betroffenen Personen, die Folgen und Risiken sowie Kontaktangaben für Rückfragen. Eingereicht wird über das Onlineformular des EDÖB unter databreach.edoeb.admin.ch. Bei einem KI-Vorfall gehört in die Beschreibung, welcher Dienst betroffen war, ob Eingaben gespeichert oder weiterverwendet wurden und ob der Anbieter seinerseits gemeldet hat. Art. 24 Abs. 3 DSG verpflichtet den Auftragsbearbeiter, dem Verantwortlichen eine Verletzung so rasch als möglich zu melden; die Meldung an die Aufsichtsbehörde bleibt dagegen beim Betrieb.
Wann werden die betroffenen Personen informiert?
Die Information der Betroffenen ist eine eigene Entscheidung und nicht die automatische Folge der Meldung. Art. 24 Abs. 4 DSG verlangt sie, wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist oder wenn der EDÖB es verlangt. Art. 15 DSV hält fest, dass in einfacher und verständlicher Sprache zu informieren ist. Es gibt Fälle mit Meldung ans EDÖB und ohne Information der Betroffenen, etwa wenn die Daten nachweislich nur intern und kurz sichtbar waren. Und es gibt Fälle mit Information und ohne Meldung, wenn das hohe Risiko fehlt, die Personen aber selbst etwas unternehmen sollten, etwa ein Passwort wechseln. Art. 24 Abs. 5 DSG erlaubt zudem, die Information einzuschränken, aufzuschieben oder darauf zu verzichten, unter anderem bei einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, bei Unmöglichkeit, bei unverhältnismässigem Aufwand oder wenn die Information durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.
Was Art. 24 nicht verlangt
Art. 24 verlangt keine Meldung jedes Vorfalls. Ohne voraussichtlich hohes Risiko entsteht keine Meldepflicht, und das DSG kennt anders als die EU-Datenschutz-Grundverordnung keine ausdrückliche Pflicht, ein Register sämtlicher Verletzungen zu führen; dokumentieren sollte man trotzdem, weil sonst der Beleg fehlt, warum nicht gemeldet wurde. Art. 24 verlangt keine Meldung innert einer starren Stundenzahl. Er verlangt keine Selbstbelastung, denn Abs. 6 schützt die Meldung ausdrücklich vor der Verwendung in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person ohne deren Einverständnis. Er verlangt keine Meldung an eine kantonale Stelle, weil für private Betriebe der EDÖB die Anlaufstelle ist. Und er verlangt vom Auftragsbearbeiter keine eigene Meldung an die Aufsichtsbehörde, denn Abs. 3 richtet dessen Meldung an den Verantwortlichen.
| Vorfall | Erste Beurteilung | Meldung ans EDÖB (Art. 24 Abs. 1) | Information der Betroffenen (Art. 24 Abs. 4) |
|---|---|---|---|
| Nur Firmennamen ohne Personenbezug im öffentlichen Chat | Keine Personendaten betroffen | Nein | Nein |
| Lohnliste mit 42 Namen in ein öffentliches Werkzeug kopiert | Offenlegung an Unbefugte, sensible Angaben | Prüfen, in der Regel ja | In der Regel ja |
| Interner Assistent liest Personaldossiers mit Krankmeldungen | Besonders schützenswerte Personendaten | Ja bei hohem Risiko | Ja, wenn der Schutz es erfordert |
| Geteilter Verlauf mit Kundenadressen im Netz auffindbar | Zugänglich für einen unbestimmten Kreis | Ja | Ja |
| Anbieter meldet Panne bei einem Unterbeauftragten | Meldung nach Art. 24 Abs. 3 erhalten | Betrieb beurteilt und meldet selbst | Nach Beurteilung |
| Testprotokoll mit Klarnamen intern, sofort gelöscht | Kurz, intern, nachvollziehbar | Meist nein, Beurteilung festhalten | Meist nein |
Linup ist ein Schulungsangebot der Alpasana GmbH und keine Rechtsberatung; ob im konkreten Fall eine Meldung nötig ist, klären Sie mit einer Fachperson oder direkt mit dem EDÖB. Das Kurszertifikat belegt lediglich eine absolvierte Schulung, stammt vom Anbieter und ist kein amtliches Dokument.
Ein nützlicher nächster Schritt: Halten Sie auf einer einzigen Seite fest, wer im Betrieb einen KI-Vorfall entgegennimmt, wer die Beurteilung nach Art. 24 Abs. 1 vornimmt und wer die Meldung auslöst, jeweils mit Name, Stellvertretung und Telefonnummer. Ergänzen Sie ein kurzes Vorfallprotokoll mit Datum, Uhrzeit, betroffenen Datenkategorien und Entscheid. Der zweite Schritt betrifft die Ursache, denn die meisten KI-Vorfälle entstehen an der Tastatur und nicht im Rechenzentrum. Der Onlinekurs KI sicher am Arbeitsplatz behandelt genau diese Eingabesituation, dauert 2 bis 3 Stunden pro Person und kostet als Einzellizenz CHF 129 (zum Kurs); die abgelegten Belege sammelt die Nachweismappe pro Person.