Art. 50: Wann KI-Inhalte kennzeichnen?

Stand: September 2026

Art. 50 der EU-KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. August 2026 und verlangt vier Offenlegungen: Hinweis auf Chatbots, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, Information bei Emotionserkennung sowie Offenlegung von Deepfakes. Für Schweizer Firmen greift die Pflicht nur über Art. 2, also wenn ein System in der EU angeboten wird oder dessen Ausgabe dort verwendet wird. Eine generelle Kennzeichnungspflicht für jeden KI-Text besteht nicht.

Das Wichtigste in fünf Punkten

  • Art. 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 setzt den allgemeinen Geltungsbeginn auf den 2. August 2026; Art. 50 gehört zu Kapitel IV und ist seit diesem Tag anwendbar.
  • Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 räumt Anbietern generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, für die Markierung nach Art. 50 Abs. 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026 ein.
  • Verstösse gegen Art. 50 sind in Art. 99 Abs. 4 lit. g erfasst: Geldbussen bis 15 000 000 EUR oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; bei KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils tiefere der beiden Werte.
  • Die Europäische Kommission nahm am 20. Juli 2026 Leitlinien zu Art. 50 an (C(2026) 5054 final); den ergänzenden Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte vom 10. Juni 2026 hatten bis Ende Juli 2026 rund 190 Unternehmen und Organisationen unterzeichnet.
  • Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied. Ein Betrieb in Safenwil oder Zürich wird von Art. 50 nur erfasst, wenn eine der Anknüpfungen in Art. 2 Abs. 1 lit. a oder lit. c vorliegt.

Was verlangt Art. 50 im Wortlaut, und wen trifft es?

Art. 50 verteilt vier Offenlegungen auf zwei Rollen. Absatz 1 richtet sich an Anbieter: KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass die Person erfährt, dass sie mit einem KI-System interagiert – es sei denn, das ist aus den Umständen und dem Kontext der Nutzung offensichtlich. Absatz 2 verpflichtet ebenfalls die Anbieter, und zwar zur maschinenlesbaren Markierung synthetischer Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben. Absatz 3 adressiert die Betreiber von Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen: Sie informieren die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems. Absatz 4 trifft wieder die Betreiber, nämlich bei Deepfakes und bei veröffentlichten KI-Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Absatz 5 bestimmt Zeitpunkt und Form: spätestens bei der ersten Interaktion, klar, eindeutig und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen. Welche Rolle ein Betrieb einnimmt, entscheiden die Begriffe in Art. 3 und nicht das Bauchgefühl; ob das auf Ihre Konstellation zutrifft, klären Sie mit einer Fachperson.

Ab wann ist ein Betrieb mit Sitz in der Schweiz überhaupt betroffen?

Betroffen ist, wer eine der Brücken in Art. 2 Abs. 1 überquert. Lit. a erfasst Anbieter, die in der Union ein KI-System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind. Lit. c erfasst Anbieter und Betreiber aus Drittländern dann, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird. Ein Treuhandbüro in Aarau, das ein Sprachmodell ausschliesslich für interne Notizen einsetzt, überquert keine dieser Brücken. Eine Agentur, die KI-generierte Werbevideos für einen Auftraggeber in München produziert, sehr wohl. Die Verordnung gilt in der Schweiz nicht unmittelbar, sie wirkt über Verträge, Ausschreibungen und Lieferketten in den Schweizer Alltag hinein. Eine Einordnung dieser Wirkungskette bietet der Beitrag zum AI Act für Schweizer KMU.

Braucht der Chatbot auf der Website einen sichtbaren Hinweis?

Ja, sofern die Maschinenrolle nicht ohnehin auf der Hand liegt. Art. 50 Abs. 1 stellt auf die Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person ab. Ein Fenster mit der Beschriftung «KI-Assistent», das beim Öffnen erklärt, dass es automatisch antwortet, erfüllt diesen Zweck. Ein Fenster mit Vornamen und Porträtfoto, das den Eindruck einer Mitarbeiterin erweckt, erfüllt ihn nicht. Der Hinweis gehört nach Absatz 5 an den Anfang der Interaktion und nicht in die Fussnote der Nutzungsbedingungen. Praktisch heisst das: eine Zeile im ersten sichtbaren Kontakt, in der Sprache der Oberfläche, in einem Kontrast, den auch Screenreader und sehbehinderte Personen erfassen. Wer den Hinweis nachträglich ergänzt, hält das Änderungsdatum fest – Belege dieser Art werden im Streitfall gelesen und nicht behauptet.

Wie weit geht die Offenlegung bei Deepfakes und bei KI-Texten?

Sie geht weiter, als viele erwarten, endet aber an klar benannten Grenzen. Nach Art. 50 Abs. 4 legen Betreiber offen, wenn Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darstellung oder den Genuss des Werks zu beeinträchtigen. Der zweite Unterabsatz betrifft Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dort steht die wichtigste Ausnahme: Die Offenlegung entfällt, wenn der KI-Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Ein Verband, dessen Vorstand jeden Newsletter gegenliest und verantwortet, steht damit anders da als ein Kanal, der automatisch publiziert.

Was verlangt Art. 50 ausdrücklich nicht?

Dieser Abschnitt räumt die häufigsten Missverständnisse ab, und er ist der nützlichste der ganzen Seite. Art. 50 verlangt keine flächendeckende Kennzeichnung jedes Textes, der je durch ein Sprachmodell gelaufen ist. Absatz 2 nimmt Systeme ausdrücklich aus, die eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausüben oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändern; Rechtschreibkorrektur und Formatierung fallen darunter. Die Verordnung verlangt kein Wasserzeichen für Inhalte, die den Betrieb nie verlassen. Sie verlangt kein Register, in das Firmen ihre Anwendungsfälle eintragen. Sie verlangt keine Bewilligung einer Behörde für den Betrieb eines Chatbots und keine Prüfplakette: Es gibt keine Stelle, die einen Betrieb für Art. 50 abstempelt. Und sie verlangt nichts von Privatpersonen, die KI ausserhalb einer beruflichen Tätigkeit nutzen. Wer diese fünf Nicht-Pflichten kennt, spart sich Projekte, die niemand verlangt hat.

Welches Schweizer Recht greift unabhängig vom AI Act?

Zwei Erlasse wirken sofort, ganz ohne Brüsseler Anknüpfung. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) gilt seit dem 1. September 2023: Nach Art. 19 DSG wird die betroffene Person über die Beschaffung ihrer Personendaten angemessen informiert, und Art. 21 DSG gibt ihr bei einer automatisierten Einzelentscheidung das Recht, eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. Der EDÖB hielt bereits am 9. November 2023 fest, dass das DSG technologieneutral formuliert und deshalb direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Daneben steht Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG: Wer über eigene Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht, handelt unlauter. Ein KI-generiertes Testimonial, das als echte Kundenstimme auftritt, ist deshalb bereits nach Schweizer Recht heikel, unabhängig davon, ob Art. 50 überhaupt greift.

Wie behält ein Betrieb den Überblick über seine Offenlegungen?

Mit einer knappen Übersicht, die jede Konstellation ihrer Rolle, ihrem Offenlegungsinhalt und ihrem Stichdatum zuordnet. Die folgende Tabelle fasst die fünf Fälle des Art. 50 zusammen, wie sie sich nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 darstellen.

KonstellationWer trägt die PflichtWas offenzulegen istMassgebendes Datum
Chatbot oder Assistent für direkte Interaktion (Art. 50 Abs. 1)AnbieterHinweis, dass die Person mit einem KI-System interagiert2. August 2026
Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben (Art. 50 Abs. 2)AnbieterMaschinenlesbare Markierung, erkennbar als künstlich erzeugt oder manipuliert2. August 2026; für vorher in Verkehr gebrachte Systeme 2. Dezember 2026
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)BetreiberInformation der betroffenen Personen über den Betrieb des Systems2. August 2026
Deepfake in Bild, Ton oder Video (Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1)BetreiberOffenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation2. August 2026
Veröffentlichter Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2)BetreiberOffenlegung, ausser bei redaktioneller Kontrolle mit benannter Verantwortung2. August 2026

Linup ist keine Rechtsberatung. Was am Ende des Kurses ausgestellt wird, ist ein Nachweis des Anbieters – der Alpasana GmbH, Farbweg 18, 5745 Safenwil AG – und weder ein amtliches Dokument noch eine Zertifizierung nach einer ISO-Norm. Ob und wie Art. 50 auf Ihre Situation zutrifft, klären Sie mit einer Fachperson.

Ein nützlicher nächster Schritt kostet einen Nachmittag: Gehen Sie jeden Kanal durch, über den Ihr Betrieb nach aussen kommuniziert – Website, Newsletter, Offerten, Social Media, Telefonassistent – und halten Sie in einer Spalte fest, wo KI beteiligt ist und wer den Inhalt verantwortet. Diese Liste ist die Grundlage jeder Kennzeichnungsentscheidung und passt bei den meisten KMU auf eine Seite. Wer daraus eine verbindliche Regel machen will, findet in der Vorlage für eine KI-Weisung einen Einstieg. Wer die Personen dahinter schulen und den Beleg ablegen will, findet im Onlinekurs «KI sicher am Arbeitsplatz» mit 2 bis 3 Stunden Lernzeit pro Person und in der Nachweismappe ein fertiges Gefäss.

Nächster Schritt

Prüfen Sie den aktuellen Stand mit dem KI-Risiko-Check oder sehen Sie sich den Kurs an.