Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023 und ist technologieneutral formuliert; der EDÖB hielt am 9. November 2023 ausdrücklich fest, dass es auf KI-gestützte Bearbeitungen direkt anwendbar ist. Für einen KMU-Betrieb heissen die Pflichten konkret: Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 6, Informationspflicht nach Art. 19, Verzeichnis nach Art. 12, Auftragsbearbeitung nach Art. 9, Folgenabschätzung nach Art. 22 und Meldung nach Art. 24.
Das Wichtigste in fünf Punkten
- Das DSG (SR 235.1) steht seit dem 1. September 2023 in Kraft; ein eigenes Schweizer KI-Gesetz existiert bis heute nicht.
- Der EDÖB stellte am 9. November 2023 und erneut am 8. Mai 2025 klar, dass das technologieneutrale DSG KI-gestützte Bearbeitungen unmittelbar erfasst.
- Der Bundesrat entschied am 12. Februar 2025, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren; eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt.
- Art. 12 Abs. 5 DSG zusammen mit Art. 24 DSV befreit Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden teilweise von der Verzeichnispflicht.
- Art. 61 DSG droht bei vorsätzlicher Verletzung von Sorgfaltspflichten Busse bis CHF 250 000 an; nach Art. 64 Abs. 2 DSG kann bei einer Busse bis CHF 50 000 der Geschäftsbetrieb selbst verurteilt werden.
Gilt das Datenschutzrecht schon, wenn wir bloss ein Chatfenster benutzen?
Ja, sobald in diesem Chatfenster Personendaten auftauchen. Das DSG knüpft nicht am Werkzeug an, sondern an der Bearbeitung von Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Ein Kundenname in einer Reklamationszusammenfassung, ein Lebenslauf im Prompt, eine Sitzungsnotiz mit Personalfragen: alles Bearbeitungen im Sinn des Gesetzes. Der EDÖB hielt am 9. November 2023 fest, dass das technologieneutral formulierte DSG in dem Moment greift, in dem Personendaten in den Prozess gelangen. Umgekehrt bleibt ein Sprachmodell, das einen Werbetext oder eine Tabellenformel liefert, ausserhalb des Datenschutzrechts, solange keine Personendaten im Spiel sind. Diese Unterscheidung ist der erste und billigste Filter im Betrieb, weil sie einen grossen Teil der Anwendungsfälle sofort entlastet.
Was verlangen die Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 6 im KI-Alltag?
Art. 6 bündelt mehrere Anforderungen, die beim KI-Einsatz gleichzeitig gelten. Abs. 1 verlangt Rechtmässigkeit, Abs. 2 Treu und Glauben sowie Verhältnismässigkeit, Abs. 3 einen bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck, Abs. 4 die Vernichtung oder Anonymisierung, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, Abs. 5 die Richtigkeit und Abs. 6 eine freiwillige Einwilligung nach angemessener Information. Praktisch heisst Verhältnismässigkeit: In den Prompt gehört nur, was die Aufgabe wirklich braucht. Zweckbindung heisst: Wer Kundendaten für die Auftragsabwicklung erhoben hat, gibt sie nicht ohne Weiteres zum Trainieren eines Modells frei. Art. 6 Abs. 7 verschärft die Lage zusätzlich, weil besonders schützenswerte Personendaten und Profiling mit hohem Risiko eine ausdrückliche Einwilligung verlangen.
Wann greift die Informationspflicht nach Art. 19, und was regelt Art. 21?
Art. 19 Abs. 1 verlangt, dass die betroffene Person angemessen über die Beschaffung ihrer Daten informiert wird; Abs. 2 nennt als Minimum Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger. Werden Daten nicht bei der Person selbst beschafft, kommen nach Abs. 3 die Datenkategorien hinzu, und Abs. 5 setzt die Information auf spätestens einen Monat nach Erhalt an. Beim KI-Einsatz heisst das: Wenn ein Chatbot Kundenanfragen beantwortet oder ein Assistent Bewerbungen vorsortiert, gehört das in die Datenschutzerklärung, samt Nennung des Anbieters als Empfänger. Art. 21 kommt hinzu, sobald eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert ergeht und Rechtsfolgen hat oder die Person erheblich beeinträchtigt: Dann besteht eine eigene Informationspflicht, und die betroffene Person kann nach Art. 21 Abs. 2 die Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen.
Braucht ein Betrieb mit 40 Mitarbeitenden ein Verzeichnis nach Art. 12?
Oft nicht, aber die Ausnahme ist schmaler als angenommen. Art. 12 Abs. 1 verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter zu je einem Verzeichnis mit den in Abs. 2 lit. a bis g genannten Angaben: Identität, Bearbeitungszweck, Kategorien betroffener Personen und bearbeiteter Daten, Empfängerkategorien, Aufbewahrungsdauer, Sicherheitsmassnahmen sowie bei Auslandbekanntgabe Staat und Garantien. Art. 12 Abs. 5 lässt Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden zu; Art. 24 DSV setzt das um und stellt auf den Bestand am 1. Januar eines Jahres ab. Die Befreiung fällt jedoch weg, sobald umfangreich besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder Profiling mit hohem Risiko stattfindet. Ein KI-Assistent, der Absenzen und Krankmeldungen auswertet, kippt einen 40-Personen-Betrieb damit rasch zurück in die Verzeichnispflicht.
Wer trägt die Verantwortung, wenn der KI-Anbieter die Daten bearbeitet?
Der Betrieb bleibt Verantwortlicher, der Anbieter wird Auftragsbearbeiter. Art. 9 Abs. 1 erlaubt die Übertragung unter zwei Bedingungen: Die Daten werden so bearbeitet, wie es der Betrieb selbst dürfte, und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verbietet die Übertragung. Abs. 2 verlangt, dass sich der Betrieb vergewissert, ob der Anbieter die Datensicherheit gewährleisten kann; Abs. 3 macht jede Weitergabe an einen Dritten von einer vorgängigen Genehmigung abhängig. Parallel dazu bleibt Art. 8 in der Hand des Betriebs: Die Datenschutzverordnung konkretisiert in Art. 1 bis 3 DSV den Schutzbedarf sowie die Ziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit, und Art. 4 DSV verlangt bei besonders schützenswerten Personendaten eine Protokollierung. Wer diese Kette nicht dokumentiert, steht bei einer Abklärung des EDÖB ohne Belege da.
Was verlangt das revidierte DSG von einem KMU gerade nicht?
Es verlangt keine Bewilligung für den KI-Einsatz. Nirgends im DSG steht, dass ein Betrieb ein Werkzeug vorab beim EDÖB anmelden, registrieren oder freigeben lassen müsste; die Konsultation nach Art. 23 greift erst nach einer Folgenabschätzung mit verbleibendem hohem Risiko. Es verlangt auch keine Datenschutzberaterin und keinen Datenschutzberater, denn Art. 10 Abs. 1 stellt die Ernennung für private Verantwortliche frei und wird erst interessant, wenn die Erleichterung nach Art. 23 Abs. 4 genutzt werden soll. Es verlangt keinen Serverstandort Schweiz, weil Art. 16 und Art. 17 Bedingungen aufstellen und kein Verbot. Es verlangt keine Zertifizierung, weil Art. 13 DSG diese als Möglichkeit und nicht als Pflicht ausgestaltet. Und es verlangt keine Meldung jeder Panne, weil Art. 24 Abs. 1 ein voraussichtlich hohes Risiko voraussetzt. Wer diese Grenzen kennt, spart im Projekt Wochen.
| Pflicht | Norm | Was das beim KI-Einsatz heisst | Wer im Betrieb liefert |
|---|---|---|---|
| Bearbeitungsgrundsätze | Art. 6 DSG | Prompt-Inhalte auf das Nötige begrenzen, Zweck schriftlich festhalten | Fachabteilung |
| Datensicherheit | Art. 8 DSG, Art. 1 bis 4 DSV | Zugriffe, Protokollierung und Löschfristen im Werkzeug prüfen | IT-Verantwortung |
| Auftragsbearbeitung | Art. 9 DSG | Vertrag mit dem Anbieter, aktuelle Liste der Unterbeauftragten | Einkauf oder Geschäftsleitung |
| Verzeichnis | Art. 12 DSG, Art. 24 DSV | KI-Anwendung als eigene Bearbeitungstätigkeit aufnehmen | Administration |
| Information | Art. 19 und Art. 21 DSG | Datenschutzerklärung ergänzen, Hinweis auf den Chatbot setzen | Kommunikation |
| Folgenabschätzung | Art. 22 DSG | Vor dem Start prüfen, ob ein hohes Risiko vorliegt | Projektleitung |
| Meldung | Art. 24 DSG, Art. 15 DSV | Ablauf für Vorfälle definieren, Meldeweg ans EDÖB kennen | Geschäftsleitung |
Linup ist ein Schulungsangebot der Alpasana GmbH (Farbweg 18, 5745 Safenwil AG) und keine Rechtsberatung. Das Zertifikat aus dem Kurs KI sicher am Arbeitsplatz ist ein Anbieternachweis über eine absolvierte Schulung, kein amtliches Dokument und keine Zertifizierung nach Art. 13 DSG. Ob eine einzelne Pflicht auf Ihre Konstellation zutrifft, klären Sie mit einer Fachperson.
Ein nützlicher nächster Schritt: Nehmen Sie die sieben Zeilen der Tabelle und tragen Sie für jede KI-Anwendung im Betrieb einen Namen und ein Datum ein. Wo eine Zeile leer bleibt, liegt die Lücke. Zwei Bausteine helfen sofort weiter: eine schriftliche KI-Weisung, die den erlaubten Umgang festhält, und der Beleg, dass die Mitarbeitenden geschult sind. Der Onlinekurs von Linup dauert 2 bis 3 Stunden pro Person, endet mit einem Abschlussquiz und kostet als Einzellizenz CHF 129; Teampakete liegen je nach Grösse zwischen CHF 105 und CHF 85 pro Person, jeweils ohne Mehrwertsteuer. Wie sich Schulung dokumentieren lässt, zeigt der Beitrag zum Nachweis von KI-Kompetenz.