KI-Regulierung Schweiz: Was gilt heute?

Stand: September 2026

Die Schweiz hat kein eigenes KI-Gesetz. Der Bundesrat beschloss am 12. Februar 2025 einen sektoriellen Ansatz und will die Europaratskonvention zu KI ratifizieren, die Bundesrat Albert Rösti am 27. März 2025 in Strassburg unterzeichnete. Das EJPD erarbeitet mit UVEK und EDA bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zu Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Massgebend ist heute das Datenschutzgesetz, in Kraft seit dem 1. September 2023.

Das Wichtigste in fünf Punkten

  • Der Bundesrat gab die Auslegeordnung zur KI-Regulierung am 22. November 2023 in Auftrag und entschied am 12. Februar 2025 über die Eckwerte.
  • Eine sektorübergreifende Regulierung bleibt auf zentrale, grundrechtsrelevante Bereiche beschränkt, namentlich den Datenschutz; sektorielle Arbeiten laufen in Feldern wie Gesundheitswesen und Verkehr weiter.
  • Zwei Termine stehen auf Ende 2026: die Vernehmlassungsvorlage von EJPD, UVEK und EDA sowie ein Umsetzungsplan für rechtlich nicht bindende Massnahmen unter Federführung des UVEK zusammen mit EJPD, EDA und WBF.
  • Der Beirat Digitale Schweiz beriet am 10. Februar 2026 unter dem Vorsitz von Bundesrat Albert Rösti über Selbstverpflichtungserklärungen einzelner Branchen, Ethikkodizes und Standards.
  • Sektorielles Recht besteht bereits: Die Verordnung über das automatisierte Fahren (SR 741.59) vom 13. Dezember 2024 ist seit dem 1. März 2025 in Kraft, und die FINMA publizierte am 18. Dezember 2024 die Aufsichtsmitteilung 08/2024 zu Governance und Risikomanagement beim Einsatz von KI.

Warum verzichtet die Schweiz auf ein Gesetz nach EU-Muster?

Weil der Bundesrat einen anderen Regelungsstil gewählt hat. Am 22. November 2023 erteilte er den Auftrag, mögliche Regulierungsansätze auszulegen; das Ergebnis lag am 12. Februar 2025 vor. Statt eines Querschnittserlasses mit Risikoklassen orientiert sich die Schweiz an drei Zielen: Stärkung des Innovationsstandorts, Wahrung des Grundrechtsschutzes einschliesslich der Wirtschaftsfreiheit und Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in KI. Wo Gesetzesanpassungen nötig sind, sollen sie möglichst sektorbezogen ausfallen. Dieser Zuschnitt hat einen praktischen Preis: Wer wissen will, was für seinen Betrieb gilt, sucht im eigenen Fachrecht statt in einem einzigen Erlass. Er hat auch einen Vorteil: Bestehende Aufsichtsstrukturen bleiben zuständig, und es entsteht keine neue Bewilligungsbehörde für KI.

Was wurde am 12. Februar 2025 tatsächlich beschlossen?

Drei Dinge, und keines davon ist ein fertiges Gesetz. Erstens soll die Schweiz die Konvention des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ratifizieren; Bundesrat Albert Rösti unterzeichnete sie am 27. März 2025 in Strassburg. Zweitens erarbeitet das EJPD zusammen mit dem UVEK und dem EDA bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage, welche die notwendigen gesetzlichen Massnahmen festlegt, namentlich in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Drittens erstellt das UVEK mit EJPD, EDA und WBF bis Ende 2026 einen Umsetzungsplan für rechtlich nicht bindende Massnahmen. Der Beirat Digitale Schweiz besprach am 10. Februar 2026 genau diesen zweiten Strang. Wichtig für die Planung im Betrieb: Eine Vernehmlassung ist keine Inkraftsetzung. Zwischen einer Vorlage und geltendem Recht liegen in der Schweiz erfahrungsgemäss mehrere Jahre.

Welche Regeln gelten heute schon für KI im Betrieb?

Mehr, als das Schlagwort von der Regulierungslücke vermuten lässt. Das Datenschutzgesetz (SR 235.1) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und technologieneutral formuliert; der EDÖB hielt am 9. November 2023 fest, dass es damit direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Konkret heisst das: Art. 19 DSG zur Information bei der Beschaffung von Personendaten, Art. 21 DSG zur automatisierten Einzelentscheidung, Art. 22 DSG zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko, Art. 24 DSG zur Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an den EDÖB und Art. 25 Abs. 7 DSG, wonach eine Auskunft in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt wird. Vorsätzliche Verstösse gegen bestimmte dieser Pflichten sind nach Art. 60 und Art. 61 DSG mit Busse bis zu 250 000 Franken bedroht, und zwar gegen die verantwortliche Privatperson.

Wie sieht der sektorielle Weg in der Praxis aus?

Er lässt sich an zwei Beispielen ablesen, die bereits geltendes Recht beziehungsweise verbindliche Aufsichtspraxis sind. Im Strassenverkehr regelt die Verordnung vom 13. Dezember 2024 über das automatisierte Fahren (SR 741.59), in Kraft seit dem 1. März 2025, wann Autobahnpilot, führerloser Betrieb auf bewilligten Strecken und automatisiertes Parkieren zulässig sind. Im Finanzmarkt veröffentlichte die FINMA am 18. Dezember 2024 die Aufsichtsmitteilung 08/2024 und erwartet von beaufsichtigten Instituten unter anderem ein zentral geführtes Inventar der KI-Anwendungen mit Risikoklassifizierung, festgelegte Verantwortlichkeiten, Dokumentationsvorgaben und Schulungsmassnahmen. Wie relevant das ist, zeigt die FINMA-Umfrage von Ende November 2024 bis Mitte Januar 2025 bei rund 400 Instituten: Etwa die Hälfte setzt KI ein oder entwickelt erste Anwendungen, ein Viertel plant den Einsatz innert dreier Jahre, und 91 Prozent der nutzenden Institute arbeiten mit generativer KI.

Welche Pflichten bestehen in der Schweiz heute gerade nicht?

An dieser Stelle lohnt sich Nüchternheit, weil manche Anbieter das Gegenteil suggerieren. Es besteht in der Schweiz heute keine Pflicht, KI-Systeme bei einer Behörde zu registrieren. Es gibt keine Bewilligung für den Einsatz eines Sprachmodells im Büro. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung von KI-Anwendungen und keine staatliche Stelle, die Schulungsangebote abnimmt. Es gibt auch keine Schweizer Entsprechung zu Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689, der Anbieter und Betreiber zu Massnahmen für die KI-Kompetenz ihres Personals anhält; dieser Artikel wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 neu gefasst und wirkt weiterhin nur im EU-Rahmen. Was für Schweizer Betriebe daraus folgt, ordnet der Beitrag zur Schulungspflicht nach Art. 4 ein. Und es läuft keine Frist, bis zu der ein Schweizer Betrieb irgendetwas einzureichen hätte.

Was bringt ein KMU heute voran, ohne auf die Vorlage zu warten?

Vier Schritte, die unabhängig vom künftigen Gesetz Bestand haben. Erstens ein Inventar: eine Liste aller KI-Anwendungen im Betrieb mit Zweck, Datenarten und verantwortlicher Person. Die FINMA erwartet genau das von ihren Beaufsichtigten seit dem 18. Dezember 2024; für ein Malergeschäft mit zwölf Mitarbeitenden ist es ebenso sinnvoll und in zwei Stunden erledigt. Zweitens eine schriftliche Regel, welche Daten in welche Werkzeuge gelangen dürfen; eine Vorlage für die KI-Weisung nimmt die erste Fassung ab. Drittens Schulung, denn die Anforderungen aus Art. 19 und Art. 21 DSG lassen sich nur einhalten, wenn die Mitarbeitenden sie kennen. Viertens Nachweise: Wer festhält, wer wann geschult wurde, hat den Beleg zur Hand, wenn ein Kunde, ein Versicherer oder eine Aufsichtsstelle danach fragt. Wie sich das dokumentieren lässt, zeigt der Beitrag KI-Kompetenz nachweisen.

Wie steht die Schweiz zur EU-Verordnung?

Sie übernimmt sie nicht, entkommt ihr aber nicht vollständig. Die Verordnung (EU) 2024/1689 gilt in der Schweiz nicht unmittelbar, weil die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist. Über Art. 2 Abs. 1 lit. c erfasst sie jedoch Anbieter und Betreiber aus Drittländern, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird. Für einen Zulieferer, der Konstruktionsdaten an einen deutschen Kunden liefert, ist die Verordnung deshalb Vertragsthema, lange bevor sie Gesetzesthema in Bern wird. Die Europaratskonvention wiederum ist thematisch schmaler angelegt als die EU-Verordnung: Sie zielt auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und überlässt den Vertragsstaaten die Wahl der Instrumente. Die Begriffe ordnet der Glossareintrag zum AI Act. Ob Ihr Betrieb erfasst ist, klären Sie mit einer Fachperson.

EbeneInstrumentStand am 2. September 2026Was daraus folgt
VölkerrechtEuroparatskonvention zu KIAm 27. März 2025 unterzeichnet, Ratifikation in VorbereitungMassstab für die kommende Gesetzesvorlage
Bundesrecht querschnittlichDatenschutzgesetz (SR 235.1)In Kraft seit 1. September 2023Gilt heute für jede KI-gestützte Bearbeitung von Personendaten
Bundesrecht sektoriellVerordnung über das automatisierte Fahren (SR 741.59)In Kraft seit 1. März 2025Beispiel dafür, wie der sektorielle Weg konkret aussieht
Aufsichtspraxis FinanzmarktFINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024Publiziert am 18. Dezember 2024Erwartungen an Inventar, Verantwortlichkeiten, Dokumentation, Schulung
Künftiges BundesrechtVernehmlassungsvorlage von EJPD, UVEK und EDABis Ende 2026 angekündigtTransparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Aufsicht
Nicht bindende MassnahmenUmsetzungsplan des UVEK mit EJPD, EDA und WBFBis Ende 2026 angekündigtBranchenerklärungen, Ethikkodizes, Standards

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Der nützlichste nächste Schritt ist unspektakulär: Tragen Sie sich das Stichwort Vernehmlassungsvorlage für Ende 2026 in den Kalender und legen Sie bis dahin das Inventar Ihrer KI-Anwendungen an. Zwei Spalten genügen für den Start – Anwendung und verantwortliche Person –, alles Weitere lässt sich ergänzen, sobald die Vorlage vorliegt. Wer die Schulung gleich miterledigen will, findet im Onlinekurs «KI sicher am Arbeitsplatz» ein fertiges Format: Einzellizenz CHF 129, Teampaket CHF 105 bis 85 pro Person je nach Grösse, Refresh-Abo CHF 39 pro Person und Jahr. Die Alpasana GmbH ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, es kommt also keine Mehrwertsteuer hinzu.

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